Statuten der Grünliberalen Partei Stadt St.Gallen

ARTIKEL 1: NAME UND SITZ


Mit dem Namen Grünliberale Partei Stadt St.Gallen besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen.

 


ARTIKEL 2: ZWECK UND AUFGABEN


1) Die Grünliberale Partei Stadt St. Gallen bezweckt eine Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik im Sinne der Nachhaltigkeit, Anreizkonformität, Eigenverantwortung und Chancengleichheit, sowie eine freiheitliche Staats- und Gesellschaftspolitik.
 

2) Die Grünliberale Partei Stadt St. Gallen verfolgt die politischen Ziele der Grünliberalen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen in der Stadt St. Gallen und vertritt ihre Anliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit. Sie anerkennt die Rechte und Pflichten, die ihr die Statuten der Kantonalpartei und der Wahlkreispartei zuweisen.
 

3) Sie bestreitet insbesondere Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler Ebene.

 


ARTIKEL 3: MITGLIEDSCHAFT
 

1) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche den Parteizweck unterstützen. Mitglieder haben in der Regel ihren Wohnsitz in der Stadt St.Gallen
 

2) Die Mitglieder sind in der Regel auch Mitglieder der Wahlkreis- und Kantonalpartei.
 

3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
 

4 Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Aktuar erfolgen kann
  • durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung;
  • durch Ausschluss aus der Stadtpartei; der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen und begründet; Rekursinstanz im Ausschlussfall ist die Mitgliederversammlung.

 


ARTIKEL 4: MITTEL UND HAFTUNG
 

1) Die Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Behördenabgaben, Spendenbeiträgen und Legaten.


2) Der Jahresbeitrag an die Stadtpartei beträgt maximal CHF 100.-. Die Beiträge an die Kantonal- und Nationalpartei richten sich nach dem Finanz-, Beitrags- und Mandatsabgaben-Reglement der Kantonalpartei.


3) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Verteilung des Vermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 


ARTIKEL 5: ORGANISATION
 

1) Vereinsorgane sind:

  • Mitgliederversammlung;
  • Vorstand (mindestens Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in);
  • Revisionsstelle.

 

2) Der Verein kann unselbständige Untergruppen bilden. (Beschluss der MV vom 25.01.2010)

 

 

ARTIKEL 6: MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1) Im ersten Quartal des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets statt.
 

2) Ein Fünftel aller Mitglieder kann - unter Angabe der Traktanden - eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen, die der Vorstand innert zweier Monate durchzuführen hat. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
weiterer Traktanden.
 

3) Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) und unter Angabe der Traktanden ein.
 

4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  • Abnahme von Berichten und der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets;
  • Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für kommunale Wahlen;
  • Ergreifen kommunaler Referenden und Volksinitiativen;
  • Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.

 

5) An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen darf nicht durch Personen ausgeübt werden, die bereits als Einzelmitglieder stimmberechtigt sind. Die Vertretung natürlicher Personen ist ausgeschlossen.
 

6) Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung. Mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Die/der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
 

7) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem ersten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Nach dem zweiten Wahlgang scheidet die Kandidatur mit dem schlechtesten Resultat aus. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.
 

8) Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr der Anwesenden gefällt werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt das einfache Mehr.

 


ARTIKEL 7: VORSTAND
 

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Präsidiumsmitglieder sind von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes.
1bis) Jede Untergruppe nach Art. 9 hat Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Das Mitglied muss gleichzeitig im Vorstand der Untergruppe sein. (Beschluss der MV vom 25.01.2010)
 

2) Die Vorstandsmitglieder tragen zu einem freundlichen und offenen Klima bei. Kritik hat konstruktiv zu erfolgen. Vorstandsmitglieder, die sich wiederholt destruktiv verhalten, können mit Beschluss der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus der Sitzung gewiesen werden.
 

3) Der Vorstand ernennt einen Aktuar und einen Kassier. Im Übrigen konstituiert er sich selbst und kann sich ein Organisationsreglement geben.
 

4 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
 

5 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:

  • Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen;
  • kommunale Abstimmungs- und Wahlempfehlungen;
  • Planung und Durchführung der politischen Aktivitäten auf städtischer Ebene;
  • Kommunikation mit dem Vorstand der Ortsparteien und der Kantonalpartei;
  • Regelung der Unterschriftsberechtigungen.

 


ARTIKEL 8: REVISIONSSTELLE
 

1) Die Revisionsstelle besteht mindestens 1 RevisorIn. Die Wahl erfolgt auf 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich.
 

2) Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 


ARTIKEL 9: UNTERGRUPPEN (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.1.2010)
 

1) Die Mitgliederversammlung kann aus bestimmten Mitgliederkategorien Untergruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bilden, wenn:

  • mindestens 5 Mitglieder der betreffenden Kategorie vorhanden sind;
  • die Untergruppe über einen mindestens dreiköpfigen Vorstand verfügt;
  • die Untergruppe ein Strategiepapier formuliert hat.


2) Die Zusammenarbeit zwischen einer Untergruppe und dem Verein wird von den betroffenen Vorständen geregelt.
 

3) Jeder Untergruppe führt eine eigene Kasse. Der Vorstand des Vereins legt im Rahmen des Budgets den Beitrag für die Untergruppe fest.
 

4) Artikel 6 und 7 der Statuten gelten für den Vorstand und die Mitgliederversammlung der Untergruppen sachgemäss. Ansonsten konstituieren sich die Untergruppen selbst.
 

5) Die Mitgliederversammlung löst eine Untergruppe auf, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind oder die Untergruppe im vorausgegangenen Jahr keine Aktivitäten nachweisen kann. Bei Auflösung einer Untergruppe
fliesst der Kassensaldo in die Vereinskasse.

 

ARTIKEL 10: AUFLÖSUNG (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.3.2024)


Im Fall einer Auflösung der Grünliberalen Partei Stadt St.Gallen geht ein allfälliges Liquidationsergebnis an eine juristische Person oder öffentliche Einrichtung in der Schweiz mit ebenfalls ausschliesslich und unwiderruflicher ideeller Zwecksetzung oder an die Gemeinde. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 


Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2008 genehmigt.

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