Mittwoch, 30. November 2022

Die Strassenlärmsanierung mit Tempo 30 bringt auch Vorteile für Grundeigentümer

Die Strasseneigentümer sind in der rechtlichen Pflicht, Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmission, mindestens bis zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, zu ergreifen. Die Einführung von Tempo 30 ist die effektivste und kostengünstigste Massnahme im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Strassenlärmsanierung.

Die Grünliberalen unterstützen die Einführung von Tempo 30 gemäss vorgeschlagenen Umsetzungsschritten in 4 Stufen. Die Zusammenlegung der zeitlich nur 1 Jahr auseinanderliegenden Stufen 2 und 3 auf 2025 wäre zu prüfen.

 

Die Frist für die Strassenlärmsanierung von Kantons- und Gemeindestrassen ist seit über vier Jahren abgelaufen (31. März 2018). Die Strasseneigentümer sind in der rechtlichen Pflicht, Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmission, mindestens bis zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, zu ergreifen. Der Bund und das Bundesgericht verlangen in erster Linie Massnahmen an der Quelle; Erleichterungen mit passiven Schallschutzmassnahmen sind ultima ratio. Der Ermessensspielraum des Kantons und der Gemeinden ist eng begrenzt. Entsprechend ist bei Strassen, bei welchen die IGW überschritten sind, immer eine vertiefte Prüfung von Massnahmen an der Quelle vorzunehmen.

 

Das vorliegende, ganzheitliche Konzept ist deshalb richtig und rechtlich geboten. Die Einführung von Tempo 30 ist die effektivste und kostengünstigste Massnahme im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Strassenlärmsanierung. Sie verbessert zudem die wohnliche Attraktivität der betroffenen Bevölkerung durch die Aufwertung des Strassenraums. Denn mit einem tieferen Temporegime kann auch eine Redimensionierung der Strassenfläche erwartet werden.

 

Damit lassen sich Grünflächen, wie sie in der Studie «Grünes Gallustal» vorgestellt wurden bzw. wie es der angenommene Gegenvorschlag zur "Guten-Luft Initiative" verlangt, umsetzen. Die Grundeigentümer:innen profitieren somit in mehrfacher Hinsicht. So können an den starken Achsen ohne Überschreitung der IGW städtebaulich hochwertige Bauten erstellt werden, ohne dass eine kantonale Ausnahmebewilligung benötigt wird. Die Rechtssicherheit wird dadurch für die Investoren markant erhöht. Die Massnahme ist somit auch wirtschafts- und vor allem grundeigentümerfreundlich.

 

Aufgrund der tieferen Tempi wird die Überprüfung einiger Lichtsignalanlagen auf deren Notwendigkeit erwartet. Aktuelle Ausbauvorhaben, wie z.B. der kombinierte Rad-Gehweg entlang der St.Josefen-Strasse, sind zu stoppen oder zumindest aufgrund der neuen Voraussetzungen auf deren Notwendigkeit zu überprüfen. Die Einführung von Tempo 30 erfordert einen sofortigen Paradigmenwechsel im Strassenbau.

 

Dass auf Abschnitten von Hauptverkehrsachsen ohne IGW-Überschreitung auf Tempo 30 verzichtet wird bzw. diese Massnahme in Einzelfällen als unverhältnismässig beurteilt wurde (zu starke ÖV-Behinderung, Verlagerung Verkehr in Quartiere, keine Wohnbauten), ist im Grundsatz nachvollziehbar bzw. ist bei den konkreten Strassenprojekten im Detail nochmals zu untersuchen. Es ist bei diesen Strassenabschnitten in jedem Fall zu prüfen, ob Tempo 30 infolge Sicherheit (Schulwege), Gestaltungsanforderungen oder Kostenersparnissen (platzsparende Fussgängerüberquerungen) eingeführt werden kann.

 

Tempo 30 kann nicht mit Bezug auf den besagten Beschluss des Kantonsrats abgelehnt werden, wie dies u.a. bei den Lärmsanierungs- und Strassengestaltungsprojekten in Degersheim, Kaltbrunn, Mels, Nesslau-Neu-St.Johann, Rapperswil-Jona und Steinach der Fall ist. Daher wird erwartet, dass er die Strassenlärmsanierung bundesrechtskonform zeitnah und im Sinn der Gesetzgebung auf dem ganzen Kantonsgebiet umsetzt, d.h. gemäss Reihenfolge der Sanierungsmassnahmen in erster Priorität Massnahmen an der Quelle prüft, und auf die besagten Strassenlärmsanierung zurückkommt. Wir fordern auch, dass der Kanton diesbezüglich nicht erst auf Antrag von Gemeinden tätig wird, sondern entsprechende Strassenabschnitte von sich aus lärmsaniert.